Gebärden

Beschäftigungsnachweis

1. das einfache Zeugnis muss Angaben über die Person des Beschäftigten sowie über die Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (Beschäftigungsnachweis). Die Art der Tätigkeit muß dabei so vollständig und genau beschrieben sein, daß sich künftige Arbeitgeber ein ausreichendes Bild über die bislang ausgeübte Tätigkeit des Bewerbers machen und beurteilen können, ob er sich für die von ihnen angebotene Stelle eignet. [...] (Quelle: May, Hermann: Lexikon der ökonomischen Bildung, Oldenburg Verlag, S. 758)

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Name: Beschäftigungsnachweis 
Herkunft: Neue Gebärde 
Themengebiete:  Sozialarbeit  

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