Gebärden

Fahrlässigkeit

1) Zivilrecht: neben dem Vorsatz eine Form des Verschuldens. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr (im Sinne von Interaktion) erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§276 BGB). Welche Sorgfalt erforderlich ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis, insbesondere nach der konkreten Situation und nach den objektiven Fähigkeiten des betreffenden Vekehrskreises, z.B. der jeweiligen Berufs-, Alters- oder Bildungsgruppe des Handelnden (objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab). 2) Strafrecht: Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff stellt sowohl auf die Person des Täters als auch auf ein objektives Maß ab. Danach handelt fahrlässig, wer die objektiv erforderliche und ihm auch persönlich mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb pflichtwidrig nicht voraussieht, dass er das in einem strafrechtlichen Tatbestand geschützte Rechtsgut verletzen könnte (unbewusste F., Negligentia), oder, obwohl er dies voraussieht, pflichtswidrig darauf vertraut, dass der tatbestandsmäßige Erfolg nicht eintreten werde (bewusste F., Luxuria). (Quelle: Glahn, Iris/Neulen, Peter (2015): Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. Berlin: Dudenverlag. 169-170.) (Gebärde: Befragung WITAF)

Video(s) der Gebärde

Name: Fahrlässigkeit 
Herkunft: Neue Gebärde 
Themengebiete:  Rechtswissenschaften  

Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare zu dieser Gebärde. Um Kommentare zu schreiben, bitte einloggen!