Gebärden

Geständnis

Zugestehen eines Sachverhalts. 1) Im Strafprozess unterliegt das G. der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Ein geständiger Angeklagter darf nur veruteilt werdden, wenn sein Geständnis glaubwürdig ist. 2) Im Zivilprozess hat das Geständnis in der Regel zur Folge, dass über die zugestandenen Tatsachen kein Beweis mehr zu erheben ist. Der Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses ist nur wirksam, wenn die widerrufende Partei beweist, dass ihr Geständnis unwahr und durch Irrtum veranlasst gewesen ist. (Quelle: Gritschneder, Otto (1971): Ullstein Lexikon des Rechts. Berlin/Frankfurt am Main/Wien: Ullstein. 185.) (Gebärde: Befragung WITAF)

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Name: Geständnis 
Herkunft: Existierende Gebärde 
Themengebiete:  Rechtswissenschaften  

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