Gebärden

Verjährung

1) Im Privatrecht der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, der innerhalb eines im Gesetz bestimmten Zeitraums (Verjährungsfrist) nicht geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Verpflichtete die Leistung dauerhaft verweigern und die Einrede der Verjährung geltend machen (§214 BGB). Die Verjährung führt aber nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sodass das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchst Geleistete auch dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist (§214 Abs.2 BGB). (...) 2) Im Steuerrecht das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis infolge Zeitablaufs. 3) Im Strafrecht unterscheidet man Verfolgung- und Vollstreckungsverjährung. Die Strafverfolgung verjährt bei Vergehen und Verbrechen je nach Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe in drei, fünf, zehn, 20 oder 30 Jahren (§78 StGB). Nach Ablauf dieser Fristen ist die Ahndung der Tat ausgeschlossen. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Straftat oder Eintritt eines strafbaren Erfolgs. (Quelle: Glahn, Iris/Neulen, Peter (2015): Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. Berlin: Dudenverlag. 487-489.) (Gebärde: Befragung WITAF)

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Name: Verjährung 
Herkunft: Neue Gebärde 
Themengebiete:  Rechtswissenschaften  

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