Gebärden
Beschäftigungsbewilligung
Der Arbeitgeber braucht eine Beschäftigungsbewilligung, wenn die ausländische Arbeitskraft zwar einen Aufenthaltstitel besitzt oder Niederlassungsfreiheit genießt, aber zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht ohne eine zusätzliche Genehmigung berechtigt ist. Die Beschäftigungsbewilligung gibt es als reguläre Bewilligung mit maximal zwölfmonatiger Geltungsdauer oder als "Saison- oder Kontingentbewilligung"(siehe Kontingentbewilligung), mit sechsmonatiger (in bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen, neunmonatiger) Geltungsdauer. (Quelle: www.ams.at/service-unternehmen/auslaenderinnen/zugangsberechtigungen/beschaeftigungsbewilligung, Einsichtsdatum: 4.11.2017)
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Name: | Beschäftigungsbewilligung |
Herkunft: | Neue Gebärde |
Themengebiete: | Sozialarbeit |
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