Gebärden
Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten sind regelmäßig zu beurteilen (§ 21 BBG). Die Landesbeamtengesetze enthalten ähnliche Bestimmungen. Danach sind Eignung und Leistung aller Beamten regelmäßig mindestens alle drei Jahre (periodische B.) sowie aus gegebenem Anlass (z.B. Beförderungsvorschlag, Versetzung) zu beurteilen. (Quelle: Weber, Klaus (2014): Rechswörterbuch. München: Beck. 214.) (Gebärde: Befragung WITAF)
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Name: | Beurteilung |
Herkunft: | Existierende Gebärde |
Themengebiete: | Rechtswissenschaften |
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